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09.03.2010 | 22:18 Uhr
Cottbus (ots) - Der Grundsatz "Nulla poena sine lege" (keine
Strafe ohne Gesetz) gehört zu den grundlegendsten in der Justiz
überhaupt. Niemand kann demnach mit einer Strafe belegt werden, die
zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Gesetz nicht vorgesehen war.
Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber darf nicht rückwirkend Taten
unter Strafe stellen, die es bei ihrer Begehung nicht waren. Über das
Rückwirkungsverbot hat sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH)
in Karlsruhe hinweggesetzt und eine nachträgliche
Sicherungsverwahrung für einen heute 32-jährigen Straftäter verhängt.
Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts
Regensburg gegen den Mann, der als 19-Jähriger eine Joggerin ermordet
hatte und als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wurde. Zum
Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Jahre 1999 gab es noch keine
Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter.
So verständlich die BGH-Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des
Opferschutzes und der Prävention ist, so dünn ist das juristische
Eis, auf dem sich der BGH damit bewegt.
Jetzt werden sich das Bundesverfassungsgericht und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte mit zwei zentralen Rechtsfragen
auseinandersetzen müssen: Erstens: Ist das deutsche Gesetz, das seit
2008 die Sicherungsverwahrung auch für Jugendstraftäter erlaubt, mit
den Grund- und Menschenrechten vereinbar?
Und zweitens: Kann die Verwahrung nachträglich ausgesprochen werden?
Dem BGH selbst ist bewusst, wie leicht seine Entscheidung kippen
kann. Das Gesetz befinde sich "im verfassungsrechtlichen
Grenzbereich", betonte der Vorsitzende des 1.BGH-Strafsenats.
Dem kann man nur beipflichten.
Originaltext: Lausitzer Rundschau
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